Beitragsordnung

gültig ab 01.01.2021

1. Grundlage
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§6 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
Beiträge, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Allgemein
Es werden keine Beitragsrechnungen erstellt. Umlagen und Gebühren können nicht gegen andere Forderungen aufgerechnet werden.
Sport-/Wettkampfkleidung müssen grundsätzlich von den Mitgliedern selbst bezahlt werden.

3. Aufnahmegebühr
Bei Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages erhoben.

4. Beiträge
Die Beiträge werden entsprechend nachfolgender Beitragstabelle erhoben.

  monatlicher Beitrag
Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 10 €
Mitglieder bis zum 16. vollendeten Lebensjahr 10 €
Fördermitglieder freiwilliger Beitrag, mindestens 5 €
Ehrenmitglieder beitragsfrei

Bei jährlicher Zahlungsweise des Beitrages für das betreffende Geschäftsjahr brauchen nur 11 Monatsbeiträge entrichtet zu werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem laufenden Monat, in dem der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft gestellt wurde, erhoben. Maßgebend ist das Datum der Beantragung laut Aufnahmeantrag.

5. Beitragsermäßigung
In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge auf begründeten Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

6. Beitragszahlung
Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und werden im Voraus fällig.
Mitgliedsbeiträge werden,
➔ bei vierteljährlicher Zahlungsweise zum 5. Werktag des ersten Monats des Quartals fällig.
➔ bei jährlicher Zahlungsweise zum 5. Werktag des Kalenderjahres fällig.

Kann bei Zahlung per Lastschrift der fällige Betrag mangels Deckung nicht eingezogen werden oder wird widerrechtlich zurückgebucht, erhält der Schuldner eine Mahnung mit der Auflage, den fälligen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu überweisen und trägt die durch das Geldinstitut entstandenen Kosten.

7. Mahnkosten
Mit der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von 5€ erhoben.

8. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 17.12.2020 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

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