Satzung

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gliederung
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Maßregelung
§ 8 Organe
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Vorstand
§ 12 Ehrenmitglieder/Ehrenmitglieder/Fördermitglieder
§ 13 Beschwerdeausschuss
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Haftung
§ 16 Auflösung
§ 17 Datenschutz
§ 18 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 20.12.2016 gegründete Verein führt den Namen Laufklub Berlin und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der(n) Sportart(en) Leichtathletik, mit dem Schwerpunkt Laufen, Walken, Wandern und Triathlon
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Behinderten- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensports
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
e) die Durchführung eines leistungs- und gesundheitsorientierten Trainingsbetriebes
f) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
g) Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus bzw. können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

7. Eine Öffnung des Vereins für andere Sportarten ist möglich und erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern nach Vollendung des 16. Lebensjahres
b) Mitgliedern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
c) Fördermitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.

Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit wird das Mitglied automatisch ordentliches Mitglied (entspr. § 3), sofern kein Widerspruch des Vorstands erfolgt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt aus dem Verein
b) Kündigung durch den Verein
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Streichung von der Mitgliederliste
e) Löschung des Vereins
f) Tod

5. Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.

6. Die Kündigung durch den Verein kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ausgesprochen werden. Die Kündigung ist zu begründen.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

5. Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 6 Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot jeglicher Gewalt entsprechend § 2 Abschnitt 6.

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7 Abschnitt 1 a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

4. Im Fall § 7 Abschnitt 1 b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Abschnitt 3)
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen, sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied
b) vom Vorstand

8. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Sie werden mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) bis zu zwei Beisitzer

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Auf Verlangen wird das Protokoll den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

6. Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen. Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.

§ 12 Ehrenmitglieder/Fördermitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen wollen, sind Fördermitglieder. Fördermitglieder nehmen nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb teil. Umwandlungen einer Vollmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft und umgekehrt sind nach schriftlichem Antrag möglich.

§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus bis zu drei stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 17 Datenschutz

1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten und speichert diese.

2. Der Verein gibt Daten der Mitglieder, sofern erforderlich, an andere Verbände weiter als Grundlage u.a. für deren Beitragserhebungen, Organisation des Sportbetriebes und für Versicherungen.

3. Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung, dem Sportbetrieb und von Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personengebundene Daten und Fotos in der Vereinszeitschrift, auf der Internetseite und übermittelt diese zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dieses betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen, Geburtstage sowie bei sportlichen und sonstigen Versammlungen anwesenden Athleten, Vorstandsmitgliedern und andere Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

4. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. die Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5. Mitgliederlisten werden in gedruckter Form oder als Datei soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.12.2016 von der Gründungsversammlung des Vereins Laufklub Berlin beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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